Gesetzlich festgelegte Gebühren

Abrechnung nach RVG

Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts wird seit dem 01.07.04 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 1. Juli 2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Der Gesetzgeber möchte vielmehr, dass der Rechtsanwalt für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator mit der Mandantschaft das Honorar frei vereinbart, § 34 RVG.

Wird eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen, bestimmt sich die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro. Bei den gesetzlichen Gebührentatbeständen handelt es sich immer um Nettogebühren. Hinzu kommen die gesetzliche Mehrwertsteuer von derzeit 19% und eine Auslagenpauschale.

Nach § 49b BRAO ist es nicht zulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.

Die Gebühren werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, nach dem Wert (Streitwert oder Gegenstandswert genannt) berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro.

Gerne berate ich Sie unverbindlich über die Kosten. Einzelheiten können Sie vorab dem für Sie unter " Formulare" abrufbaren Info Blatt des Deutschen Anwaltsvereins ( DAV ) entnehmen.

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese gegebenenfalls die Kosten - entscheidend ist aber dabei Ihr persönlicher Versicherungsvertrag. Gerne übernehmen wir  für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer.

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe (in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe)

Je nach Einkommen und wirtschaftlichen Verhältnissen kann für die beratende und die außergerichtliche Tätigkeit eine Abrechnung über einen sog. Beratungshilfeschein erfolgen. Dieser muss vom Mandanten persönlich bei dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht persönlich beantragt werden. Das Gericht prüft dabei, ob der Mandant die wirtschaftlichen Voraussetzungen für diesen Beratungshilfeschein erfüllt.

Ein entsprechendes Antragsformular habe ich für Sie unter "Formulare" bereit gestellt.

Wird ein solcher Schein erteilt und bei der Mandatserteilung vorgelegt, muss der Mandant lediglich einen eigenen Kostenanteil i.H.v. 15 € dazuzahlen.

Für die gerichtliche Tätigkeit kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden, was ich gerne für Sie übernehme.

Die beantragte Prozesskostenhilfe setzt zum einen ebenfalls die entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse, zum anderen aber auch die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus. Beides wird vom Gericht geprüft.

Auch hierfür habe ich das entsprechende Antragsformular unter "Formulare" für Sie bereitgestellt.

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